Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Firmendaten
Firmenname: tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR
Rechtsform: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Geschäftsführende Gesellschafter: Herr Tejas Siemes, Herr Lorenz Mortimer Richter
Kontakt: mail@ttechnik-eventtechnik.de, 01623689835
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz
Handelsregisternummer: GsR744
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE455000512
§ 1 Gegenstand, Transparents und Gültigkeitsbereich
Diese Bedingungen enthallten alle allgemeingültigen Bedingungen, die bei der Zusammenarbeit mit tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR gelten. Sie sind jedem der in Erwägung zieht mit tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR zusammen zu arbeiten vollständig zugänglich zu machen. Kunden werden darüber hinaus auf allen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen auf die Gültigkeit dieser Bedingungen hingewiesen.
§ 2 Vergütung von Aufträgen
Der Auftraggeber zahlt der tTechnik – Event- und Meidentechnik eGbR die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung.
Die vereinbarte Summe wird ordentlicherweise in einer Auftragsbestätigung, andernfalls mindestens in einem Angebot festgeschrieben. Bei bestehenden Kooperationen können Vergütungen auch zentral in einem entsprechenden Kooperationsvertrag festgelegt werden. Sollte es keine derartigen Dokumente (Angebote, Auftragsbestätigungen, Kooperationsverträge, etc.) geben, gelten soweit keine anderen nebenabsprachen getroffen wurden die bei der Zusammenarbeit typischen Sätze. Sollten sich die Leistungen, welche in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot festgeschrieben sind, noch verändern, muss die Rechnung entsprechend in Absprache zwischen Auftraggeber und tTechnik angepasst werden. Diese Formulierung ist nicht auf Stornierungsfälle anwendbar.
Die Fälligkeit wird in der Rechnung festgeschrieben und beginnt ab Erhalt der Rechnung durch den Auftraggeber. Sollte die Fälligkeit nicht eingehalten werden, wird ab 2 Wochen nach Ablauf der Fälligkeit die erste Mahnung in Höhe von 3% fällig. Nach weiteren 4 Wochen wird die 2. Mahnung in Höhe von 10% fällig. Im Ablauf von weiteren 4 Wochen werden rechtliche Schritte eingeleitet.
§ 3 Stornierung
Bei Stornierung werden je nach Vorlauf verschiedene Zahlungen fällig;
(1) Bei Stornierung bis 2 Wochen vor Produktionsbeginn fallen keine Kosten für den Vertragsgeber an, solange der Vertragsnehmer nicht in Vorleistung gegangen ist und keine Teile des Auftrags bereits erfüllt wurden (bspw. Erstellung von Plänen o. Vorbereitungsaufwand). Sollte bereits Aufwand oder Kosten entstanden sein, ist es Aufgabe der tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR und des Auftraggebers sich auf eine angemessene Zahlung zu einigen. Bei nicht Einigung wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Die Kosten für dieses trägt der Auftraggeber.
(2) Bei Stornierungen zwischen 2 Wochen und 8 Tagen vor Produktionsbeginn sind 20% des Rechnungsbetrags als Stornierungsgebühr vom Auftraggeber an die tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR zu zahlen. Zzgl. Ist bereits entstandener Auftragsgemäßer Aufwand zu entschädigen. Es gelten hierbei die Einzelpreise nach Angebot bzw. Auftragsbestätigung.
(3) Bei Stornierung zwischen 1 Woche und 3 Tage vor Produktionsbeginn sind 40% des Rechnungsbetrags als Stornierungsgebühr vom Aufraggeber an die tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR auszuzahlen. Zzgl. Ist bereits entstandener Auftragsgemäßer Aufwand zu entschädigen. Es gelten hierbei die Einzelpreise nach Angebot bzw. Auftragsbestätigung.
(4) Bei Stornierung unter 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn sind 60% des Rechnungsbetrags als Stornierungsgebühr vom Auftraggeber an die tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR auszuzahlen. Zzgl. Ist bereits entstandener Auftragsgemäßer Aufwand zu entschädigen. Es gelten hierbei die Einzelpreise nach Angebot bzw. Auftragsbestätigung.
Sollten die Stornierungsgebühre etwaige Kosten, für die der Auftragnehmer in Vorleistung gegangen ist, nicht decken, ist die Stornierungsgebühr so weit aufzustocken, bis eventuelle Vorleistungen gedeckt sind. Die gesamten Stornierungsgebühr darf dabei den gesamten Rechnungsbetrag nicht übersteigen.
Stornierungsbeträge werden durch eine Rechnung an den Auftraggeber geltend gemacht. Es gelten die Fälligkeiten für Rechnungen und Mahnungen wie oben genannt.
§ 4 Leistungen bei Produktionen
Die tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR führt die beauftragte Produktion gemäß den vereinbarten Spezifikationen aus. tTechnik übernimmt die Verantwortung für die technische Qualität sowie der Sicherheit der von ihnen installierten Anlagen.
§ 5 Vermietungen
Vermietungen werden standardmäßig nach dem Dry Hire Prinzip ausgeführt so lange keine anderen Absprachen bestehen. Für Vermietungen wird ein Mietvertrag geschlossen, in dem alle Details geregelt sind.
§ 6 Haftung
Die tTechnik – Event- und Medientechnik eGbR haftet nur für Schäden, die unmittelbar auf ihn, sein Material oder seine Installationen zurückführbar sind. Die Haftung von tTechnik erlischt, wenn der Auftraggeber, trotz Hinweisen von tTechnik, etwas explizit vom Auftragnehmer fordert.
§ 7 Forderungen der Auftragsbestätigung
Forderungen, welche in der Auftragsbestätigung enthalten sind, wie etwa zu Übernachtungen, Verpflegung oder Parkmöglichkeiten, sind vom Auftraggeber umzusetzen. Die bei nicht Umsetzung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 8 Salvatorische Klausel
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


